6 lines
353 B
Markdown
6 lines
353 B
Markdown
# § 61 Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
|
|
|
|
(1) Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.
|
|
|
|
(2) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
|