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# § 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.