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# § 38 Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis
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(1) Die Auszubildenden erhalten vom Prüfungsamt über das Ergebnis der Zwischenprüfung einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung und ein Zwischenprüfungszeugnis.
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(2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält
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1.zu jeder Klausur das Ausbildungsgebiet, die erzielten Rangpunkte und die Note sowie
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2.die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung.
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(3) Der Bescheid über die Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine Ausfertigung des Bescheides wird der Einstellungsbehörde für die Personalakte übermittelt.
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