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# § 37 Zwischenprüfung
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(1) In der Zwischenprüfung sollen die Auszubildenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
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(2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
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1.im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
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2.im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
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3.in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam und
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4.in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
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(3) Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
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(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
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(5) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
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1.mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
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2.eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
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Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.
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(6) Die oder der Auszubildende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. Für die Einsichtnahme gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.
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