19 lines
1.8 KiB
Markdown
19 lines
1.8 KiB
Markdown
# § 12 Auswahlkommission
|
|
|
|
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. Die Einstellungsbehörde stellt sicher, dass in allen Auswahlkommissionen einheitliche Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
|
|
|
|
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus
|
|
1.einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
|
|
2.einer oder drei weiteren Personen, die erfahrene Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes sind, als Beisitzerin oder Beisitzer.
|
|
Anstelle von höchstens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes kann der Auswahlkommission auch eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 9 angehören.
|
|
|
|
(3) In begründeten Fällen kann höchstens eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission als Beisitzerin oder Beisitzer bestellt werden, sofern sie oder er eine mit den Personen nach Absatz 2 Nummer 2 vergleichbare Qualifikation vorweist.
|
|
|
|
(4) Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von drei Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
|
|
|
|
(5) Eine Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die jeweiligen Gründe aktenkundig zu machen.
|
|
|
|
(6) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
|
|
|
|
(7) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
|