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# § 8 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
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(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1 090 Lehrstunden. Davon entfallen mindestens 210 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang, mindestens 320 Lehrstunden auf den Zwischenlehrgang und mindestens 540 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang.
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(2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:
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1.Staats- und Verfassungsrecht,
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2.Verwaltungsrecht,
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3.bürgerliches Recht,
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4.Recht des öffentlichen Dienstes, insbesondere
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a)allgemeines Beamtenrecht,
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b)Besoldungsrecht,
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c)Beihilferecht,
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d)Reisekostenrecht,
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e)Arbeits- und Tarifrecht,
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f)Personalvertretungsrecht,
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5.öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere
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a)Haushalts- und Rechnungswesen,
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b)Kassenrecht,
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c)Kosten- und Leistungsrechnung,
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d)Controlling,
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6.Organisation der Bundesverwaltung, insbesondere
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a)Aufbau der Bundesverwaltung,
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b)innerbehördliche Organisation,
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7.Informationstechnik,
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8.Vergaberecht,
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9.Kommunikation und Kooperation,
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10.Gesundheitsmanagement.
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(3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt Lehrpläne, in denen die Lerninhalte der Fachgebiete, die Stundenzahl und die Art der zu erbringenden Leistungstests festgelegt werden. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.
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