Files
lawgit/laws_md/mitbestgwo_3_2002/§109.md

8 lines
325 B
Markdown

# § 109 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
(1) Die in § 92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.
(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss in Seebetrieben auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.
(3) § 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.