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# § 8 Besondere Meldepflichten
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(1) Für die in § 7 Abs. 1 genannten Zwecke haben Unternehmer, die eine öffentliche Tankstelle oder Bunkerstation für die Schiffahrt betreiben, der zuständigen Behörde ihre Bestände an bewirtschafteten Produkten erstmalig zum Zeitpunkt des Beginns der Bewirtschaftung nach § 4 zu melden.
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(2) Die Meldungen sind schriftlich in doppelter Ausfertigung zu erstatten und müssen folgende Angaben enthalten:
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1.den Namen (Firma) des Unternehmers,
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2.die Anschrift der Tankstelle bzw. Bunkerstation und
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3.die Höhe des Bestandes an bewirtschafteten Produkten in der für diese üblichen Maßeinheit sowie den Stand der Zählwerke für die Messung der Abgabemengen.
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(3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß und zu welchem Zeitpunkt erneut Meldungen abzugeben sind.
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