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lawgit/laws_md/mfbapromediafprv/§15.md

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# § 15 Schriftlicher Teil
(1) Der schriftliche Teil besteht aus
1.einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ nach § 17 und
2.einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21.
Die Situationsaufgaben sollen jeweils auch Inhalte aus dem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 6 berücksichtigen.
(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt
1.für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ nach § 17 mindestens 270 Minuten und
2.für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21 mindestens 240 Minuten.
(3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht mehr als 10 Stunden dauern.