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# § 2 Meisterprüfungsberufsbild
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(1) In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.einen Betrieb im Metallbauer-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
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a)der Kostenstrukturen,
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b)der Wettbewerbssituation,
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c)der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,
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d)der Betriebsorganisation,
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e)des Qualitätsmanagements,
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f)des Arbeitsschutzrechtes,
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g)des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
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h)der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit und der sozialen Nachhaltigkeit sowie
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i)technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
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2.Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
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3.Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
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4.Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung, auch unter Einsatz von digitalen und vernetzten Informations- und Kommunikationstechnologien, planen, organisieren und überwachen,
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5.Leistungen im Metallbauer-Handwerk erbringen, insbesondere
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a)Herstellen von Konstruktionen, von Baugruppen und Bauteilen mittels manueller Fertigungsverfahren, maschineller Fertigungsverfahren sowie automatisierter Fertigungsverfahren und Oberflächen behandeln,
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b)Schadensanalysen sowie Fehlersuchen und Störungssuchen durchführen, Instandsetzungsmöglichkeiten vorschlagen sowie Instandsetzungen durchführen sowie
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c)Risiko- und Gefährdungsbeurteilungen durchführen und dokumentieren,
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6.technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
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a)die Festigkeit, die Statik und die Dynamik von Metallbauarbeiten,
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b)den Korrosionsschutz von Bauteilen,
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c)manuelle Fertigungsverfahren, maschinelle Fertigungsverfahren sowie automatisierte Fertigungsverfahren,
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d)die Verbindungstechniken sowie die Befestigungstechniken,
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e)die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
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f)die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
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g)die Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit sowie der sozialen Nachhaltigkeit,
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h)die Digitalisierung und die Vernetzung der Geschäfts- und Arbeitsprozesse,
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i)das Vergaberecht, das Haftungsrecht sowie die Gewährleistung,
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j)das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeits- und Betriebsmittel sowie
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k)die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
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7.Pläne, Skizzen, technische Zeichnungen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,
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8.Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
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9.Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren und dokumentieren,
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10.fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,
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11.erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen sowie
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12.Kundinnen und Kunden, über die Handhabung, die Wartung sowie die Pflege informieren sowie auf Gefahren bei der Handhabung hinweisen.
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(2) Im Schwerpunkt Konstruktionstechnik sind neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnissen bei der Leistungserbringung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zugrunde zu legen:
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1.technische Dokumente sowie Bauzeichnungen analysieren, bewerten, umsetzen sowie auftragsbezogene Voraussetzungen, insbesondere an Gebäuden, prüfen,
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2.Metallbauarbeiten der Konstruktionstechnik entwerfen, planen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen und instand halten, sowie
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3.steuerungstechnische Lösungen entwerfen, planen, herstellen, in Betrieb nehmen sowie instand halten, insbesondere mit
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a)elektrischen Systemen,
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b)elektronischen Systemen,
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c)hydraulischen Systemen,
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d)pneumatischen Systemen sowie
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e)mechanischen Systemen.
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Dabei sind neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten technischen, organisatorischen und rechtlichen Gesichtspunkten bei der Leistungserbringung folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
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1.bauphysikalische Anforderungen sowie
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2.bauordnungsrechtliche Vorschriften und Normen jeweils mit Bezug auf Wärmeschutz, Feuchteschutz sowie Schallschutz.
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(3) Im Schwerpunkt Metallgestaltung sind neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnissen bei der Leistungserbringung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zugrunde zu legen:
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1.Bauteile aus Metallen, auch im Verbund mit nichtmetallischen Werkstoffen, planen, konstruieren, herstellen, restaurieren sowie konservieren,
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2.Gestaltungsansprüche sowie Wünsche der Kundinnen und Kunden, insbesondere bei der Oberflächenbehandlung und der Verbindung von Bauelementen, auch unter Verwendung von traditionellen Verfahren und Techniken in zeitgemäßer Gestaltung, berücksichtigen,
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3.auftragsbezogene Voraussetzungen, insbesondere an Gebäuden und Bauteilen, prüfen,
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4.Metallbauarbeiten im Schwerpunkt Metallgestaltung entwerfen, darstellen, planen, herstellen, montieren sowie instand halten,
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5.Metalloberflächen konservieren, gestalten sowie veredeln sowie
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6.traditionelle Verfahren und Techniken der Metallbearbeitung anwenden.
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Dabei sind neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten technischen, organisatorischen und rechtlichen Gesichtspunkten bei der Leistungserbringung folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
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1.bauphysikalische Anforderungen, bauordnungsrechtliche Vorschriften und Normen jeweils in Bezug auf Wärmeschutz, Feuchteschutz sowie Schallschutz,
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2.Rechtsvorschriften zum Urheberrecht sowie
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3.Rechtsvorschriften zum Denkmalschutz.
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(4) Im Schwerpunkt Nutz- und Sonderfahrzeugbau sind neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnissen bei der Leistungserbringung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zugrunde zu legen:
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1.Nutz- und Sonderfahrzeuge konstruieren, herstellen, ausrüsten, umbauen und instand halten sowie Schadensanalysen durchführen, insbesondere in Bezug auf Aufbauten sowie Anbauten, auf Anhänger, auf Krane, auf Ladebordwände und auf Ladungsträger,
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2.Fahrzeugdiagnosen durchführen, Fahrwerke einspuren und vermessen,
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3.Prüfungen und Kalibrierungen, insbesondere an Bremssystemen, durchführen, sowie Bremssysteme auslegen,
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4.Metallbauarbeiten im Schwerpunkt Nutz- und Sonderfahrzeugbau entwerfen, planen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen sowie instand halten,
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5.steuerungstechnische Lösungen entwerfen, planen, herstellen, in Betrieb nehmen sowie instand halten mit
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a)elektrischen Systemen,
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b)elektronischen Systemen,
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c)hydraulischen Systemen,
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d)pneumatischen Systemen sowie
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e)mechanischen Systemen,
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6.Lösungen nach Nummer 5 mit Nutz- und Sonderfahrzeugen vernetzen sowie
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7.fahrzeugtechnische Datensysteme, Datenübertragungssysteme, Diagnosesysteme, Messsysteme sowie Prüfsysteme für die Vernetzung der Anbauteile mit Nutz- und Sonderfahrzeugen nutzen.
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Dabei sind neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten technischen, organisatorischen und rechtlichen Gesichtspunkten bei der Leistungserbringung folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
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1.technische Herstellervorgaben,
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2.Rechtsvorschriften und Normen für Straßenfahrzeuge,
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3.Regelungen für Sonderfahrzeuge sowie
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4.Regelungen für Arbeiten an Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren sowie mit kohlendioxidemissionsfreien Antriebssystemen.
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