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# § 71 Übergangsvorschriften
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(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vor dem 1. September 2017 oder als Spitzensportlerin oder Spitzensportler nach § 21 Absatz 3 vor dem 1. August 2016 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
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(2) Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August 2017 und vor dem 1. März 2020 oder als Spitzensportlerin oder Spitzensportler nach § 21 Absatz 3 nach dem 31. Juli 2016 und vor dem 1. März 2020 begonnen haben, setzen die Ausbildung nach dieser Verordnung mit der Maßgabe fort, dass die in § 37 Absatz 1 Nummer 2 und § 58 Absatz 1 Nummer 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht anzuwenden sind. Die Leistungen, die sie bis zum 1. März 2020 erbracht haben, gehen in die Bewertungen der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung ein.
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