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# § 6 Festlegungen des Bundespolizeipräsidiums
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(1) Das Bundespolizeipräsidium legt in Verwaltungsvorschriften fest:
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1.die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,
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2.den Ablauf der einzelnen Teile,
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3.die Bewertungs- und Gewichtungssystematik bei der Feststellung des Gesamtergebnisses,
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4.die Mindestanforderungen für die einzelnen sportlichen Leistungstests der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie
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5.die jeweilige Mindestpunktzahl, die erforderlich ist
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a)für das Bestehen eines einzelnen Teilabschnitts des schriftlichen oder des mündlichen Teils,
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b)für das Bestehen der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit und
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c)für das Bestehen des gesamten Auswahlverfahrens.
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(2) Die Festlegungen können vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil erfolgen.
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(3) Das Bundespolizeipräsidium kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren für jeden Teil ändern.
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