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# § 13 Sonstige ältere Rechte
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(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis 12 aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
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(2) Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:
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1.Namensrechte,
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2.das Recht an der eigenen Abbildung,
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3.Urheberrechte,
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4.Sortenbezeichnungen,
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5.geographische Herkunftsangaben,
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6.sonstige gewerbliche Schutzrechte.
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