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# § 38 Prüfungsbereich Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen
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(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Vorgehensweisen bei der Durchführung von Korrosionsschutzmaßnahmen an Objekten aus Metall und an Stahlbauwerken zu unterscheiden,
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2.Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Beschichtung von Bauteilen und Bauwerken aus metallischen Untergründen zu unterscheiden,
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3.Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für metallische Untergründe zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
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4.das Diagnostizieren von Schäden und Fehlern an metallischen Untergründen zu beschreiben,
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5.Untergrundvorbereitungs- und Instandsetzungsverfahren für Korrosionsschutzmaßnahmen auszuwählen und deren Anwendung zu beschreiben,
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6.die Einrichtung, die Unterhaltung und die Räumung von Baustellen zu beschreiben,
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7.Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Korrosionsschutzmaßnahmen sowohl unter technischen, ökologischen als auch ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
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8.Korrosionsschutzsysteme entsprechend der Belastung und Beanspruchung von Objekten, Anlagen und Bauwerken zu unterscheiden und auszuwählen,
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9.Maßnahmen zur Vorbereitung von Oberflächen für Korrosionsschutzmaßnahmen, insbesondere Entrostungsverfahren, zu beschreiben,
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10.Beschichtungssysteme entsprechend der geforderten Schutzdauer auszuwählen und die Aufbringung zu beschreiben und
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11.metallische Überzüge auszuwählen und ihre Aufbringung zu beschreiben.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
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