20 lines
1.6 KiB
Markdown
20 lines
1.6 KiB
Markdown
# § 29 Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten
|
|
|
|
(1) Im Prüfungsbereich Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
|
|
1.Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Rekonstruktion von historischen Oberflächen und Untergründen zu unterscheiden,
|
|
2.Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
|
|
3.vorgegebene Befunde zur Instandhaltung und Rekonstruktion zu analysieren,
|
|
4.Gestaltungskonzepte zur Instandhaltung und Rekonstruktion entsprechend der Stilepochen und -merkmale zu erstellen,
|
|
5.Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe zu beschreiben, vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten und das Prüfen baulicher Gegebenheiten zu beschreiben,
|
|
6.Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen sowohl unter ökologischen, ökonomischen, denkmalpflegerischen als auch historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
|
|
7.Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
|
|
8.Gefahrenpotentiale von historischen Werk- und Hilfsstoffen zu erkennen und den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen zu beschreiben,
|
|
9.Ornamente zu entwickeln und die Übertragung zu erläutern,
|
|
10.dekorative Mal-, Schrift- und Arbeitstechniken zu unterscheiden und auszuwählen,
|
|
11.historische Mal-, Schrift- und Arbeitstechniken zu unterscheiden und auszuwählen,
|
|
12.Übertragungstechniken an historischen Oberflächen darzustellen.
|
|
|
|
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
|
|
|
|
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
|