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# § 14 Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen
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(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Vorgehensweisen bei Instandhaltung und dem Schutz von Bauten, Bauteilen, Räumen und Objekten zu unterscheiden,
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2.Prüfverfahren für Untergründe auszuwählen und Ergebnisse der Prüfung zu bewerten und zu dokumentieren,
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3.Schäden zu ermitteln, Ursachen der Schäden zu beschreiben und Maßnahmen zur Schadensbeseitigung darzustellen,
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4.Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
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5.Verlegepläne für Decken-, Wand- und Bodenbeläge zu erstellen,
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6.Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu unterscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl zu begründen,
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7.die Verarbeitung von in Nummer 5 genannten Belägen darzustellen,
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8.Maßnahmen zum Holz- und Bauten- sowie zum Brandschutz zu beschreiben und
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9.die Instandsetzung von Flächen, auch unter Berücksichtigung der Energieeffizienz, zu erläutern.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
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