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# § 38 Wiederholung von Prüfungen und Ausbildungsteilen
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(1) Eine nicht bestandene Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. Das Auswärtige Amt kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.
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(2) Die Laufbahnprüfung ist mit Ausnahme der bestandenen Sprachprüfung vollständig zu wiederholen. Im Übrigen bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters,
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1.wie lang die Wiederholungsphase für die Prüfung sein soll,
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2.welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und
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3.welche Leistungstests zu absolvieren sind.
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(3) Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.
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(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die bisher erreichten.
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