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# § 20 Prüfungsbereich Lagerungstechniken
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(1) Im Prüfungsbereich Lagerungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Rohstoffpartien auszuwählen,
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2.die Vorbereitung von Lagerstätten zu beschreiben,
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3.Verfahren zur Gesunderhaltung von Rohstoffpartien unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben auszuwählen,
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4.Berechnungen zur Belüftung, Kühlung und Trocknung von Rohstoffpartien durchzuführen,
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5.Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für die Lagerung zu planen,
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6.Abläufe anhand von Fließschemata darzustellen und Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,
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7.Maßnahmen zum Schädlingsmonitoring und zur Schädlingsbekämpfung darzustellen,
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8.Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Düngemittel auszuwählen,
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9.Maßnahmen zur Lagerung von Düngemitteln, zum Umgang mit Düngemitteln und zur Abgabe von Düngemitteln darzustellen sowie
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10.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu beschreiben.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
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