23 lines
1.6 KiB
Markdown
23 lines
1.6 KiB
Markdown
# § 12 Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen
|
|
|
|
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
|
|
1.Herstellungsverfahren auszuwählen und Produktionsprozesse zu planen,
|
|
2.Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen,
|
|
3.Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen,
|
|
4.Produktionsprozesse zu steuern und Enderzeugnisse unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben herzustellen,
|
|
5.Enderzeugnisse zu kontrollieren und sensorische, chemische und physikalische Untersuchungen durchzuführen,
|
|
6.Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln einzuhalten,
|
|
7.Erzeugnisse zu verpacken und zu lagern,
|
|
8.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zum Qualitätsmanagement zu treffen sowie
|
|
9.seine Vorgehensweise zu begründen.
|
|
|
|
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
|
|
1.Herstellen von Mahlerzeugnissen,
|
|
2.Herstellen von Futtermitteln,
|
|
3.Herstellen von Spezialprodukten.
|
|
Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche beiden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. Eine der Tätigkeiten muss der Produktionsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes sein.
|
|
|
|
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede der Arbeitsaufgaben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
|
|
|
|
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 300 Minuten. Innerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens 20 Minuten.
|