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# § 2 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieses Gesetzes ist
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1.„Ausstellen“ das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung,
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2.„Aussteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
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3.„Wirtschaftsakteur“ für den nicht harmonisierten Bereich der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften unterliegt.
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Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
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