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# § 7 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,
6.Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen,
7.Einsatz von Arbeitsmitteln,
8.Annahme von Gütern,
9.Lagerung von Gütern,
10.Kommissionierung und Verpackung von Gütern,
11.Versand von Gütern.