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# § 6 Schulungsumfang
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(1) Luftsicherheitskontrollpersonal zur Kontrolle von Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen und aufgegebenem Gepäck im Sinne von Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 280 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
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(2) Luftsicherheitskontrollpersonal für Fracht und Post im Sinne von Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 150 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Wenn Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient werden, sind mindestens 200 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
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(3) Luftsicherheitskontrollpersonal für Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, für Bordvorräte und Flughafenlieferungen im Sinne von Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 75 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Wenn Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient werden, sind mindestens 100 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
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(4) Luftsicherheitskontrollpersonal für Fahrzeuge im Sinne von Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
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(5) Luftsicherheitskontrollpersonal für Zugangskontrollen sowie für Überwachungen und Streifengänge im Sinne von Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 27 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
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(6) Sicherheitspersonal für Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen im Sinne von Nummer 11.2.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens sieben Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
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(7) Sicherheitspersonal zur Sicherung von Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 11.2.3.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
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(8) Personal für die Zuordnung von aufgegebenem Gepäck im Sinne von Nummer 11.2.3.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
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(9) Sicherheitspersonal für Luftfracht und Luftpost im Sinne von Nummer 11.2.3.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens sieben Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
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(10) Sicherheitspersonal für Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, für Bordvorräte und Flughafenlieferungen im Sinne von Nummer 11.2.3.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)2015/1998hat mindestens sieben Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
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(11) Sicherheitspersonal, welches im Sinne von Nummer 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 als Flug- oder Kabinenbesatzung Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges durchführt, hat mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
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(12) Aufsichtspersonal im Sinne von Nummer 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)2015/1998hat mindestens 39 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
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(13) Sicherheitsbeauftragte im Sinne von Nummer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 haben mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
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(14) Andere Personen als Fluggäste, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen im Sinne von Nummer 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 haben, haben mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Die erfolgreiche Absolvierung dieser Schulung berechtigt zur Erlangung eines Flughafenausweises.
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(15) Die Schulung von Personen bezüglich des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins im Sinne von Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst mindestens zwei Unterrichtseinheiten.
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(16) Die Schulung von Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen im Sinne von Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst mindestens zwei Unterrichtseinheiten.
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(17) Im Falle, dass Personen Teilaufgaben der in Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Tätigkeiten ausüben, entscheidet die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall vor Beginn der Schulung über deren Umfang unter Beachtung von Anlage 2.
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