6 lines
613 B
Markdown
6 lines
613 B
Markdown
# § 10 Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6
|
|
|
|
Zum Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 entsprechend § 125 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal muss der Bewerber durch geeignete Dokumente nachweisen, dass er berechtigt oder befähigt ist, den Sprechfunkverkehr in der entsprechenden Sprache unter Anwendung der Sprechgruppen nach Anhang I FCL.055 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchzuführen, und dass
|
|
1.die entsprechende Sprache seine Erstsprache ist (§ 11) oder
|
|
2.er die Sprachkenntnisse im Rahmen eines abgeschlossenen sprachlichen Studiums erworben hat (§ 12).
|