9 lines
636 B
Markdown
9 lines
636 B
Markdown
# § 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren
|
|
|
|
Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb, die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung und die Erneuerung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren umfassen:
|
|
1.theoretische und praktische Kenntnisse der Luftfahrttechnik und der Flugsicherheit,
|
|
2.Kenntnisse der einzelnen Flugzeugsysteme,
|
|
3.eine umfassende Flugerfahrung und einen fortlaufenden Einsatz auf Luftfahrzeugen und
|
|
4.eine entsprechende Musterberechtigung.
|
|
Die Einzelheiten zu den fachlichen Voraussetzungen nach Satz 1 richten sich nach JAR-FCL 4 deutsch.
|