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# § 3 Umwandlung in vinkulierte Namensaktien
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(1) Die von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgegebenen Aktien werden durch dieses Gesetz in vinkulierte Namensaktien im Sinne des § 2 umgewandelt.
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(2) Die Umwandlung wird wirksam mit Ausgabe der neuen, auf den Namen lautenden Aktienurkunden, spätestens jedoch fünf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
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(3) Die Gesellschaft hat die Aktionäre aufzufordern, spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aktienurkunden nebst Dividenden- und Erneuerungsscheinen zum Umtausch in Namensaktien einzureichen und über § 67 Abs. 1 des Aktiengesetzes hinaus die in § 2 Abs. 1 geforderten Angaben zu machen.
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(4) Die Aufforderung, die Aktienurkunden einzureichen, hat die Kraftloserklärung nach Maßgabe des § 73 des Aktiengesetzes anzudrohen. Aktienurkunden sind auch dann für kraftlos zu erklären, wenn die in § 2 Abs. 1 geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht werden.
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(5) Anstelle der für kraftlos erklärten Aktien sind neue auf den Namen lautende Aktien auszugeben und dem Berechtigten auszuhändigen. Solange der Berechtigte nicht feststeht oder die nach § 2 Abs. 1 geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig macht, sind die Aktien auf den Namen eines Treuhänders einzutragen. Dem Treuhänder stehen Rechte aus den Aktien nicht zu.
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