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# § 94
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(1) Die Eintragung des Ersatzteillagers kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn alle anderen Eintragungen in dem Registerblatt gelöscht sind.
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(2) Wird die Eintragung des Ersatzteillagers gelöscht, so soll das Registergericht dies demjenigen bekanntmachen, der bei der letzten Eintragung der Erweiterung eines Registerpfandrechts als Eigentümer des belasteten Luftfahrzeugs eingetragen war.
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