8 lines
529 B
Markdown
8 lines
529 B
Markdown
# § 85
|
|
|
|
(1) Das Register ist öffentlich; die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Eintragungen zu erteilen; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
|
|
|
|
(2) Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Register zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist.
|
|
|
|
(3) Im übrigen ist die Einsicht in die Registerakten sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
|