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# § 6 Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln
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Für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln in dafür von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Lufträumen sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach § 5 Absatz 1 wie folgt auszurüsten:
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1.einem Kurskreisel,
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2.einem Variometer,
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3.einem Wendezeiger oder einem Kreiselhorizont und
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4.einer Scheinlotanzeige.
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