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lawgit/laws_md/luftbodv_3_2009/§6.md

424 B

§ 6 Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln

Für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln in dafür von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Lufträumen sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach § 5 Absatz 1 wie folgt auszurüsten: 1.einem Kurskreisel, 2.einem Variometer, 3.einem Wendezeiger oder einem Kreiselhorizont und 4.einer Scheinlotanzeige.