20 lines
1014 B
Markdown
20 lines
1014 B
Markdown
# § 5 Ausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln
|
|
|
|
(1) Für Flüge nach Sichtflugregeln am Tage sind motorgetriebene Luftfahrzeuge wie folgt auszurüsten:
|
|
1.einem Magnetkompass,
|
|
2.einem barometrischen Feinhöhenmesser,
|
|
3.einer Fahrtmesseranlage und
|
|
4.einer Uhr mit Sekundenanzeige.
|
|
|
|
(2) Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach Absatz 1 wie folgt auszurüsten:
|
|
1.einer Fluglageanzeige (künstlicher Horizont) für jeden vorgeschriebenen Piloten,
|
|
2.einer Scheinlotanzeige,
|
|
3.einem Kurskreisel,
|
|
4.einem Variometer,
|
|
5.einem Landescheinwerfer,
|
|
6.Beleuchtungsanlagen für die Fluggasträume,
|
|
7.einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist und
|
|
8.einer Beleuchtung aller für den sicheren Betrieb notwendigen Fluginstrumente,
|
|
9.für Flugzeuge mit einem Außenluftthermometer und
|
|
10.für Flugzeuge mit einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte.
|