8 lines
640 B
Markdown
8 lines
640 B
Markdown
# § 4
|
|
|
|
(1) Die Zahlungspflicht entsteht bei den Lotsabgaben mit Befahren des Reviers, bei den Lotsgeldern mit der Anforderung des Seelotsen.
|
|
|
|
(2) Lotsabgaben und Lotsgelder werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechend Anwendung.
|
|
|
|
(3) Besteht ein Zahlungsrückstand kann das Befahren des Reviers und die Tätigkeit der Seelotsen von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
|