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# § 8 Bußgeldvorschriften
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
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(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,
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a)das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken, Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet,
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b)die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so darlegt, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
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c)die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet,
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d)Proben nicht entnehmen läßt,
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e)geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht prüfen läßt oder
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f)eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
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2.einer nach § 2 Abs. 2 oder § 4 Abs. 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
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(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Erzeugnis als „garantiert traditionelle Spezialität“ in Verkehr bringt, ohne dass vor der erstmaligen Vermarktung eine Kontrolle nach Artikel 72 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) durchgeführt wurde.
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(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und in den Fällen der Absätze 2 und 2a mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
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