11 lines
492 B
Markdown
11 lines
492 B
Markdown
# § 7 Führung der Bört- und Schiffsliste
|
|
|
|
(1) Die Lotsenbrüderschaften haben nach näherer Bestimmung der Börtordnung Bört- und Schiffslisten zu führen. In diese sind einzutragen
|
|
1.der Beginn der Lotsung,
|
|
2.das Ziel der Lotsung,
|
|
3.das Ende der Lotsung,
|
|
4.der Antritt und die Beendigung der zur Lotsung erforderlichen An- und Abmarschwege des Seelotsen und
|
|
5.die Dauer erforderlicher Wartezeiten.
|
|
|
|
(2) Die Bört- und Schiffslisten sind der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen.
|