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# § 4 Ermächtigung der Aufsichtsbehörden zum Erlaß
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von Lotsverordnungen
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Die Ermächtigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gesetzes über das Seelotswesen werden auf die Aufsichtsbehörden übertragen, soweit die folgenden Vorschriften nicht bereits Regelungen treffen.
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