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# § 17 Schriftliche Prüfung
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(1) Die schriftliche Prüfung umfasst alle Handlungsbereiche der §§ 7 bis 11.
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(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden aus der Beschreibung einer betrieblichen Situation abgeleitet. Die Aufgaben werden handlungsbereichsübergreifend gestellt.
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(3) Die Bearbeitungszeit beträgt 300 Minuten.
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