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# § 1 Weitere Anwendung von Vorschriften über den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellte Stoffe
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(1) § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 sowie § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind in der bis zum 9. August 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, solange und soweit noch nicht
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1.eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gilt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 7 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem 10. August 2021 geltenden Fassung ermächtigt, oder
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2.aufgrund der Ermächtigung des § 7 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem 10. August 2021 geltenden Fassung neue Regelungen getroffen worden sind.
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(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 10. August 2021 entstanden sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
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