10 lines
923 B
Markdown
10 lines
923 B
Markdown
# § 6
|
|
|
|
(1) Die Lehrkräfte und Erzieher sind für die Fürsorge und Aufsicht gegenüber den Kindern und Jugendlichen des ihnen anvertrauten Klassen- oder Gruppenverbandes verantwortlich.
|
|
|
|
(2) Sie haben insbesondere die Pflicht:
|
|
-die Umsicht und Gewandtheit der Kinder und Jugendlichen sowie die Hilfsbereitschaft der älteren Schüler gegenüber den jüngeren zu entwickeln und in ihnen Selbständigkeit, Selbstvertrauen und bewußtes Verhalten zu stärken;
|
|
-zur Abwendung von Gefahren aufmerksam und umsichtig ihr ganzes fachliches Wissen und Können einzusetzen sowie stets mit vollem Einsatz ihrer Person und des persönlichen Mutes zu handeln;
|
|
-regelmäßige Belehrungen über Gefahren- und Unfallquellen durchzuführen und sie im Klassenbuch einzutragen;
|
|
-stets klare Weisungen zu erteilen, ihre Befolgung ständig zu überprüfen und notfalls zur Verhinderung von Unfällen und Schäden mit Nachdruck durchzusetzen.
|