12 lines
947 B
Markdown
12 lines
947 B
Markdown
# § 10
|
|
|
|
(1) Die Abteilungen Volksbildung der Räte der Kreise und Städte und die wirtschaftsleitenden Organe sind verpflichtet, die Direktoren, Leiter, Lehrkräfte und Erzieher in der richtigen Anwendung der Fürsorge- und Aufsichtsordnung anzuleiten und zu kontrollieren.
|
|
|
|
(2) Der Sicherheitsbeauftragte der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises oder der Stadt sowie des wirtschaftsleitenden Organs kann zur Untersuchung von Verstößen gegen die Fürsorge- und Aufsichtsordnung zeitweilig erfahrene Pädagogen oder Sicherheitsinspektoren der Betriebe hinzuziehen.
|
|
|
|
(3) Stellt der Sicherheitsbeauftragte eine schuldhafte Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtsordnung fest, unterbreitet er dem für ihn zuständigen Leiter entsprechende Vorschläge, wie z.B.
|
|
-Auswertung und Behandlung im Arbeitskollektiv;
|
|
-Behandlung vor der Konfliktkommission;
|
|
-Einleitung eines Disziplinarverfahrens;
|
|
-Benachrichtigung der zuständigen Staatsorgane.
|