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# § 11 Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung
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(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.den histologischen Aufbau und Eigenschaften von Rohwaren hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
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2.Blößen herzustellen und auf die Gerbung vorzubereiten,
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3.Blößen mechanisch zu bearbeiten und mit kollagenen Nebenprodukten umzugehen,
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4.Gerbverfahren und Gerbmittel zu unterscheiden, Gerbverfahren durchzuführen und
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5.prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.
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