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# § 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
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(1) Die Prüfung gliedert sich in
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1.einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil,
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2.einen wirtschaftszweigspezifischen Teil.
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(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen.
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(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des als ersten abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.
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