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lawgit/laws_md/leasfachwirtprv/§3.md

548 B

§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in 1.einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil, 2.einen wirtschaftszweigspezifischen Teil.

(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen.

(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des als ersten abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.