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# § 22 Erstattung und Verrechnung von Leistungen nach
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saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
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§ 350a des Lastenausgleichsgesetzes ist auch auf die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten Leistungen anzuwenden, die den Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.
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