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# § 269 Sozialzuschlag
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(1) Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzuschlag.
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(2) Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 103 Deutsche Mark <angepasst auf 63 Euro> *) monatlich. Er erhöht sich
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1.für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 129 Deutsche Mark <angepasst auf 78 Euro> *) monatlich,
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2.für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 162 Deutsche Mark <angepasst auf 97 Euro> *) monatlich.
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(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.
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