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# § 2
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(1) Die in dieser Verordnung genannten Gesetze werden nach Maßgabe des § 8 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichnet.
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(2) In § 3 werden Wirtschaftsgüter, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen und zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, als Einheitswertvermögen bezeichnet.
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