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# § 12 Ausschluss von Geboten
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(1) Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
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1.die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Anforderungen an und Formatvorgaben für Gebote nicht vollständig erfüllt sind,
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2.bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die Sicherheit nach § 10 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten,
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3.der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung geltenden Höchstwert überschreitet,
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4.die elektrische Leistung der KWK-Anlagen, sofern kein Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2 vorliegt, in den Fällen der Ausschreibungen
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a)für KWK-Anlagen nicht zwischen mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 000 Kilowatt liegt,
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b)für innovative KWK-Systeme nicht zwischen mehr als 500 bis einschließlich 10 000 Kilowatt liegt,
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5.das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,
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6.das Gebot nicht den Festlegungen der ausschreibenden Stelle oder den Vorgaben der völkerrechtlichen Vereinbarung entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen,
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7.in dem Gebot oder den nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen unrichtige Angaben gemacht worden sind,
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8.der im Gebot angegebene Standort
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a)der KWK-Anlage in einem Mitgliedstaat liegt, der kein Kooperationsstaat der Bundesrepublik Deutschland ist, oder
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b)des innovativen KWK-Systems nicht im Bundesgebiet liegt oder
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9.sie für die KWK-Anlage bereits nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz einen Zuschlag erteilt hat.
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(2) Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine neue oder modernisierte KWK-Anlage oder kein innovatives KWK-System an dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und
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1.an dem in dem Gebot angegebenen Standort bereits eine KWK-Anlage in Betrieb genommen worden ist und für Strom aus dieser Anlage eine Zahlung nach den §§ 6 bis 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaats in Anspruch genommen worden ist oder
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2.der in dem Gebot angegebene Standort übereinstimmt mit dem in einem anderen
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a)Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Standort oder
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b)bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Standort, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.
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Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage modernisiert werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.
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