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# § 4
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(1) Versicherte haben keinen Anspruch nach § 198 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 25 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der Fassung dieses Gesetzes, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entbunden haben.
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(2) Versicherte haben bis zum Ende des neunten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats Anspruch nach § 198 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 25 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch nach § 198 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 25 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der Fassung dieses Gesetzes nicht erfüllt sind.
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Ansprüche nach § 205a der Reichsversicherungsordnung.
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