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lawgit/laws_md/kvav/§2.md

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# § 2 Rechnungsgrundlagen
(1) Rechnungsgrundlagen sind:
1.der Rechnungszins,
2.die Ausscheideordnung,
3.die Kopfschäden,
4.der Sicherheitszuschlag,
5.die sonstigen Zuschläge und
6.die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 14.
(2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheitsdauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus- und der Pflegetage, die Krankenhaus-, die Pflegehäufigkeiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf den Leistungstag sowie andere geeignete Rechnungsgrundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder Ausscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind.
(3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen.