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# § 6 Auskunft
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Die Versicherten haben über die Beitrags- und die Abgabegrundlagen Auskunft zu geben, insbesondere über
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1.ihren Namen, ihre früheren Namen, ihre Künstlernamen und Pseudonyme, ihr Geburtsdatum und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
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2.die Orte, an denen sie ihre künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt haben,
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3.die Art und Weise, in der sie ihre künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt haben,
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4.die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme ihrer Werke oder Leistungen geführt haben,
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5.die Namen und die Anschriften derjenigen, die ihre Werke oder Leistungen in Anspruch genommen haben,
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6.ihre Einnahmen aus künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten sowie die Aufwendungen, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts als Betriebsausgaben durch die Tätigkeiten veranlaßt worden sind,
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7.sonstige Zuwendungen, die sie von zur Abgabe Verpflichteten erhalten haben,
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8.die für eine Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Tatsachen,
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9.die Annahmen, die der Meldung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes zugrunde gelegen haben,
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soweit dies für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse oder für die Erhebung der Künstlersozialabgabe erforderlich ist.
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