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# § 2 Gegenstand
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(1) Gegenstand der Prüfung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die maßgebend sind für die Feststellung
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1.der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse (Beitragsgrundlagen),
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2.der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozialabgabe (Abgabegrundlagen).
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(2) Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken.
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