8 lines
755 B
Markdown
8 lines
755 B
Markdown
# § 27 Überprüfung durch die zuständige Behörde
|
|
|
|
Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder ein Widerruf erforderlich ist,
|
|
1.sobald sie Kenntnis von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten erhält,
|
|
2.wenn der Verdacht besteht, dass der Betreiber gegen Vorschriften dieses Gesetzes, gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder Zulassungen oder gegen nachträgliche Auflagen verstoßen hat, oder
|
|
3.wenn es auf Grund des Standes der Technik oder auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, welche für Mensch und Umwelt bedeutsam sind, geboten erscheint.
|
|
Unabhängig von Satz 1 hat eine solche Überprüfung mindestens im Abstand von fünf Jahren zu erfolgen.
|